Nach dem Gutachten

Versicherung kürzt das Gutachten? So reagieren Sie richtig

Gekürzte Stundensätze, gestrichene Verbringungskosten, hohes Restwertangebot: Warum Versicherungen kürzen und wie Sie darauf reagieren.

Das Gutachten liegt vor, die Zahlen stehen fest, und dann kommt die Abrechnung der gegnerischen Versicherung und sie liegt darunter. Mal sind es 150 Euro, mal ein vierstelliger Betrag. Häufig kommt dazu ein mehrseitiger „Prüfbericht“, der die Kürzung fachlich begründen soll. Das wirkt endgültig, ist es aber nicht: Wenn die Versicherung kürzt, lohnt sich ein genauer Blick auf jede einzelne Position.

Warum überhaupt gekürzt wird

Die Versicherung des Unfallverursachers prüft, welche Schadenpositionen sie ersetzen muss. Viele Versicherer lassen eingehende Gutachten deshalb zusätzlich durch externe Prüfdienstleister kontrollieren. Diese prüfen häufig anhand der Fotos, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen aus dem Gutachten und vergleichen einzelne Positionen mit eigenen Daten und Vorgaben.

Daraus folgt etwas Wichtiges: Ein solcher Prüfbericht ersetzt keine eigene Besichtigung des Fahrzeugs und kein unabhängiges Schadengutachten. Das heißt nicht, dass jede Kürzung unbegründet ist. Es heißt aber, dass die einzelnen Kürzungen geprüft werden können und nicht ungeprüft hingenommen werden müssen.

Die häufigsten Kürzungen

PositionTypische Begründung der VersicherungWas dahintersteckt
Stundenverrechnungssätze„Ortsübliche Sätze sind niedriger“Verwiesen wird oft auf freie Werkstätten statt auf die Fachwerkstatt
Verbringungskosten„Fallen nicht an“Sie fallen an, sobald die Werkstatt keine eigene Lackiererei hat
Beilackierung„Technisch nicht erforderlich“Bei Metallic- und Mehrschichtlacken ist sie für ein sauberes Ergebnis oft unumgänglich
Ersatzteilaufschläge (UPE)„Nicht erstattungsfähig“Werkstätten berechnen sie regelmäßig; die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich
Merkantile Wertminderunggestrichen oder gekürztHäufig mit Verweis auf Alter oder Laufleistung, ohne den Einzelfall zu prüfen
Restwerthöheres Angebot aus einer RestwertbörseDer Aufkäufer sitzt oft weit entfernt und war nie am Fahrzeug
Nutzungsausfallkürzere Dauer oder niedrigere GruppeDie im Gutachten ermittelte Reparaturdauer wird ersetzt durch eine eigene Schätzung
Sachverständigenkosten„überhöht“Betrifft nicht Ihren Schaden, sondern das Honorar – oft der letzte Streitpunkt

Wie hoch eine Wertminderung realistisch ausfällt, können Sie vorab mit dem Wertminderungsrechner einordnen; für die Ausfallzeit hilft der Nutzungsausfallrechner.

Der Punkt, an dem es wirklich teuer wird: das Restwertangebot

Besondere Vorsicht ist beim Restwert geboten. Die Versicherung kann ein Restwertangebot vorlegen, das deutlich über dem Wert im Gutachten liegt, und dieses bei der Abrechnung berücksichtigen. Ob das Angebot maßgeblich ist, hängt vom konkreten Fall ab.

Verkaufen Sie das Unfallfahrzeug deshalb nicht übereilt, wenn bereits ein abweichendes Restwertangebot vorliegt. Lassen Sie vorher prüfen, welcher Wert für die Abrechnung maßgeblich ist.

Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug nicht vorschnell aufgrund eines Restwertangebots, bevor die Auswirkungen geprüft wurden. Ein einmal verkauftes Fahrzeug lässt sich nicht zurückholen. Mehr dazu im Ratgeber Totalschaden.

Kürzung wegen eines Vorschadens

Ein eigener Fall ist die Kürzung mit dem Hinweis auf einen Vorschaden. Manchmal liegt tatsächlich einer vor und ist im Gutachten bereits abgegrenzt. Manchmal stammt der Hinweis aus einer Datenbankabfrage und betrifft eine andere Stelle am Fahrzeug. Und manchmal war der Vorschaden bereits fachgerecht repariert, was einen neuen ersatzfähigen Schaden nicht automatisch ausschließt.

Entscheidend ist die Abgrenzung: Welcher Schaden stammt aus diesem Unfall und welcher nicht? Die Fotodokumentation und Schadenbeschreibung im Gutachten bilden dafür eine wichtige Grundlage. Liegen Reparaturbelege aus der Vergangenheit vor, sollten Sie diese heraussuchen. Sie können bei der Abgrenzung sehr hilfreich sein.

Was Sie tun können

  1. Nichts unterschreiben, was nach Abschluss aussieht. Abfindungserklärungen und Vergleichsangebote beenden die Sache endgültig, auch für Positionen, die Sie noch gar nicht geprüft haben.
  2. Die Abrechnung Position für Position mit dem Gutachten vergleichen. Meist ist schnell erkennbar, an welcher Stelle gekürzt wurde – oft an mehreren gleichzeitig.
  3. Den Prüfbericht anfordern, falls die Versicherung nur das Ergebnis mitgeteilt hat. Ohne Begründung lässt sich nichts entkräften.
  4. Den Sachverständigen einschalten, der das Gutachten erstellt hat. Er kennt das Fahrzeug, hat es gesehen und kann zu den technischen Einwänden schriftlich Stellung nehmen.
  5. Fristen im Blick behalten. Wer sich monatelang nicht meldet, macht die Sache nicht einfacher.

Wann ein Anwalt sinnvoll ist

Solange es um technische Fragen geht, etwa Reparaturweg, Beilackierung, Verbringung oder die technische Erforderlichkeit einzelner Positionen, kann der Sachverständige dazu Stellung nehmen. Geht es um die rechtliche Durchsetzung, Haftungsquoten, Verzug oder eine Klage, gehört die rechtliche Bewertung in die Hände einer Kanzlei für Verkehrsrecht.

Nach einem unverschuldeten Unfall können auch erforderliche Rechtsanwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden gehören. Bei einer Mithaftung kann sich die Erstattung entsprechend reduzieren. Wir arbeiten auf Wunsch direkt mit Ihrer Kanzlei zusammen und liefern die technische Grundlage.

Allgemeiner Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die technische Seite ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wie Ihr Fall rechtlich zu bewerten ist, beurteilt eine Kanzlei.

Was wir in so einem Fall tun

Sie schicken uns die Abrechnung und, falls vorhanden, den Prüfbericht. Wir gleichen beides mit dem Gutachten ab und sagen Ihnen zuerst offen, welche technischen Einwände nachvollziehbar sind und welche nicht, auch dann, wenn eine Kürzung berechtigt ist. Zu den übrigen technischen Positionen nehmen wir schriftlich Stellung, sodass Versicherung und Kanzlei damit weiterarbeiten können.

Stammt das Gutachten nicht von uns, sehen wir es uns trotzdem an. Erreichbar sind wir täglich von 8 bis 22 Uhr, telefonisch und über WhatsApp. Warum die Wahl des Sachverständigen grundsätzlich Ihnen zusteht, erklärt der Ratgeber zur freien Gutachterwahl; wie wir arbeiten, steht beim Unfallgutachten und beim Schadenmanagement.

Über den Autor

Özkan Özamac

Kfz-Sachverständiger und Inhaber von Kfz Sachverstand 24.

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