Zwischen dem Foto und dem Brief liegen meist ein paar Wochen. Dann steht im Bußgeldbescheid eine Zahl, und mit ihr stehen Punkte, vielleicht ein Fahrverbot im Raum. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, rechnet an dieser Stelle anders als über das Bußgeld allein. Die Frage, die dann aufkommt, ist fast immer dieselbe: Stimmt diese Messung überhaupt?
Moderne Messgeräte arbeiten in aller Regel zuverlässig. Sie sind bauartzugelassen, werden regelmäßig geeicht und von geschultem Personal bedient. Fehler entstehen deshalb selten im Gerät selbst, sondern eher an den Rändern: beim Aufbau, bei der Bedienung, bei der Zuordnung des Fahrzeugs oder bei der Auswertung. Ein Blitzergutachten untersucht genau diese Ränder, technisch, ohne Vorannahme in die eine oder andere Richtung.
Zuerst die Frist, dann die Technik
Gegen einen Bußgeldbescheid kann in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Diese Frist ist kurz und ein Gutachten lässt sich in dieser Zeit nicht erstellen, schon deshalb nicht, weil die dafür nötigen Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorliegen. Die Reihenfolge ist deshalb praktisch immer: erst Kanzlei und Einspruch, dann Akteneinsicht, dann technische Prüfung. Wer zuerst einen Sachverständigen sucht und die Frist darüber verstreichen lässt, hat das Verfahren verloren, bevor die Technik überhaupt betrachtet wurde.
Den Kontakt zu einer Kanzlei für Verkehrsrecht stellen wir auf Wunsch her. Beauftragen können Sie uns anschließend direkt oder über Ihren Anwalt.
Welche Verfahren geprüft werden
Geschwindigkeit wird auf sehr unterschiedliche Weise gemessen. Jedes Verfahren bringt eigene Vorgaben mit und damit eigene Punkte, an denen etwas schiefgehen kann.
Messverfahren | Worauf die Prüfung besonders achtet Radar, stationär und mobil | Aufstellwinkel zur Fahrbahn, Abstand zum Fahrbahnrand, Reflexionen an Leitplanken und Nachbarfahrzeugen Laser-Handmessgerät | Visierpunkt am Fahrzeug, Gerätetest vor Schichtbeginn, Standort und Sichtverhältnisse, Bedienprotokoll Lichtschranken und Helligkeitsprofil | Ausrichtung und Abstand der Sensoren, Fahrbahnneigung, Fahrzeuge auf mehreren Spuren Sensoren in der Fahrbahn | Einbaugeometrie, Zustand der Fahrbahndecke, Spurwechsel im Messbereich Nachfahren mit Videosystem | eingehaltener Abstand, Messstrecke, Tachoabgleich, Auswertung der Videosequenz Abschnittskontrolle | Zuordnung von Ein- und Ausfahrtserfassung, Zeitbasis, Streckenlänge
Hinzu kommt bei allen Verfahren der Toleranzabzug, der auf den Messwert anzuwenden ist, und die Frage, ob er korrekt berücksichtigt wurde.
Was die Prüfung im Einzelnen umfasst
- Eichung und Zulassung: gültige Eichung zum Messzeitpunkt, Übereinstimmung von Gerät und Zulassung, dokumentierte Gerätetests
- Messprotokoll: Angaben zu Messstelle, Aufbau, Beginn und Ende der Messung, Bedienpersonal und dessen Schulungsnachweis, Plausibilität dieser Angaben untereinander
- Messstelle: Örtlichkeit, Beschilderung und ihre Erkennbarkeit, Übergänge zwischen Geschwindigkeitsbereichen, Sichtverhältnisse
- Messdatei: Auswertung der digitalen Rohdaten, Prüfung der Signatur, Abgleich der gespeicherten Messwerte mit dem Bescheid
- Lichtbild: Zuordnung des Messwerts zum Fahrzeug, Position im Bild, andere Fahrzeuge im Messbereich, Bildqualität
- Auswertung: ob die dokumentierte Messung das im Bescheid genannte Ergebnis trägt
Bei Motorrädern kommt eine Besonderheit hinzu: Sie werden häufig von hinten erfasst, sodass die Person am Steuer auf dem Lichtbild nicht erkennbar ist. Die Frage, wer gefahren ist, ist allerdings keine technische, sondern eine rechtliche Frage und gehört zur Kanzlei, nicht in ein Messgutachten. Für Schäden und Werte an Zweirädern gibt es bei uns das Motorrad-Gutachten.
Welche Unterlagen benötigt werden
Der Bußgeldbescheid allein genügt für eine fundierte Prüfung nicht. Gebraucht werden in der Regel das Messprotokoll, der Eichschein und Schulungsnachweis, das Messfoto sowie die digitale Messdatei und, je nach Messsystem, das zugehörige Passwort oder der Token für die Auswertesoftware. Diese Unterlagen werden im Rahmen der Akteneinsicht angefordert. Das übernimmt üblicherweise Ihre Kanzlei. Wie lange die Behörde dafür braucht, ist von Fall zu Fall verschieden und lässt sich von außen nicht beschleunigen.
Je vollständiger die Daten, desto belastbarer das Ergebnis. Fehlen wesentliche Bestandteile, halten wir das im Gutachten ausdrücklich fest, statt die Lücke durch Annahmen zu füllen.
Was am Ende im Gutachten steht
Das Gutachten dokumentiert, welche Unterlagen vorlagen, wie das eingesetzte Verfahren funktioniert und welche Vorgaben dafür gelten. Es beschreibt Befunde an Messstelle, Protokoll, Messdatei und Lichtbild, benennt Abweichungen von den Vorgaben, soweit sie feststellbar sind, und ordnet ein, ob und wie sich eine Abweichung auf den Messwert auswirken kann. Es endet mit einer klaren Aussage dazu, ob sich die Messung aus den vorliegenden Daten nachvollziehen lässt und welche Punkte offenbleiben.
Was kostet das und wer bezahlt es?
Die Kostenfrage stellt sich hier grundlegend anders als nach einem Unfall. Es gibt keinen Unfallgegner und keine gegnerische Haftpflichtversicherung. Es gibt ein Bußgeldverfahren, und darin gelten eigene Regeln.
Selbstzahler. Beauftragen Sie uns unmittelbar, vereinbaren wir vorab einen Festpreis. Der Umfang steht vorher fest, ebenso der Preis. Nachforderungen für Selbstverständlichkeiten gibt es nicht.
Rechtsschutzversicherung. Besteht ein Verkehrsrechtsschutz, sind Sachverständigenkosten im Ordnungswidrigkeitenverfahren häufig mitversichert. Entscheidend ist die Deckungszusage, und sie sollte vor der Beauftragung vorliegen. Die Anfrage stellt in der Regel Ihre Kanzlei; beauftragen Sie ohne Zusage, bleiben Sie im Zweifel auf den Kosten sitzen.
Verfahrensausgang. Wird das Verfahren zu Ihren Gunsten beendet, können die notwendigen Auslagen je nach Fall der Staatskasse zur Last fallen. Ob ein Privatgutachten dazu zählt, entscheidet sich im Einzelfall und ist nicht garantiert. Rechnen Sie also nicht fest damit.
Verhältnismäßigkeit. Das ist der Punkt, den wir vor jeder Beauftragung ansprechen. Bei einem geringen Verwarngeld ohne Punkte steht der Aufwand einer technischen Prüfung meist in keinem sinnvollen Verhältnis zur Sache. Anders sieht es aus, wenn ein Fahrverbot, ein Eintrag im Fahreignungsregister oder berufliche Folgen drohen. Wir sagen Ihnen offen, wenn wir den Aufwand in Ihrem Fall für nicht lohnend halten.
Die Kosten Ihrer Kanzlei und eventuelle Gerichtskosten sind davon getrennt zu betrachten und laufen nicht über uns.
Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite beschreiben den technischen Rahmen. Die rechtliche Bewertung des Bußgeldverfahrens nimmt allein Ihre Kanzlei vor.
Ablauf in Schritten
- Erstgespräch. Sie schildern Messverfahren, Ort und die drohenden Folgen. Wir sagen Ihnen, ob eine technische Prüfung in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll ist. Erreichbar sind wir.
- Einspruch und Akteneinsicht. Die Kanzlei legt fristwahrend Einspruch ein und fordert Akte und Messdatei an. Dieser Schritt bestimmt die Gesamtdauer, denn er liegt bei der Behörde.
- Unterlagenprüfung. Sobald die Akte vorliegt, sichten wir sie und sagen Ihnen, ob die Daten für eine Auswertung ausreichen oder nachgefordert werden müssen.
- Auswertung. Messdatei, Protokoll und Lichtbild werden ausgewertet, bei Bedarf besichtigen wir die Messstelle vor Ort und dokumentieren die Örtlichkeit.
- Gutachten. Sie und Ihre Kanzlei erhalten es schriftlich. Der zeitliche Aufwand richtet sich nach Verfahren und Datenlage; einen Termin nennen wir, sobald die Akte vollständig ist.
Was ein Blitzergutachten nicht leisten kann
Wir geben keine Erfolgsversprechen ab, und zwar aus einem sachlichen Grund: Messungen mit zugelassenen Geräten werden von Gerichten häufig als standardisiertes Messverfahren behandelt. Pauschale Zweifel genügen dann nicht; es braucht konkrete, benennbare Anhaltspunkte. Ob es sie gibt, zeigt erst die Prüfung. Sie kann Abweichungen aufdecken – sie kann ebenso ergeben, dass alles korrekt gelaufen ist.
Auch dieses Ergebnis hat einen Wert. Es beendet die Unsicherheit und verhindert, dass in ein aussichtsloses Verfahren weiter investiert wird. Rund um verbreitete Irrtümer ist außerdem Nüchternheit hilfreich: Ein Messgerät muss nicht angekündigt werden, ein fehlendes Hinweisschild macht eine Messung nicht automatisch unverwertbar, und ein abgelaufener Eichschein ist ein prüfenswerter Umstand, aber kein Automatismus. Begriffe aus dem Bescheid erklärt unser Lexikon.
Vor Ort in der Metropolregion Rhein-Neckar
Viele Messstellen der Region sind uns aus der Praxis bekannt: die Autobahnabschnitte rund um das Viernheimer Kreuz, die Ein- und Ausfallstraßen von Mannheim und Ludwigshafen, die Ortsdurchfahrten an der Bergstraße und die Baustellenbereiche mit gestaffelten Geschwindigkeitsbegrenzungen. Wo es auf die Örtlichkeit ankommt, prüfen wir die Messstelle vor Ort und dokumentieren Beschilderung, Sichtachsen und Fahrbahnverlauf. Das lässt sich aus der Akte allein nicht beurteilen. Neben Messungen prüfen wir auch das Fahrzeug selbst; bei Mängeln oder Reparaturfehlern hilft ein technisches Gutachten. Wer hinter Kfz Sachverstand 24 steht und welche Nachweise vorliegen, lesen Sie unter Über uns; einen Termin vereinbaren Sie über Kontakt.
