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130-%-Regel und wirtschaftlicher Totalschaden: Wann sich die Reparatur lohnt

Lohnt sich die Reparatur nicht mehr, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Welche Werte das Gutachten ermittelt, was Ihnen in der Regel erstattet wird und wann eine Reparatur trotzdem infrage kommt.

Nach einem schweren Unfall fällt oft das Wort „Totalschaden“. Viele denken dabei an ein völlig zerstörtes Auto. Häufiger ist jedoch der wirtschaftliche Totalschaden: Das Fahrzeug ließe sich technisch reparieren, die Reparatur wäre aber teurer, als das Fahrzeug vor dem Unfall wert war. Ob Sie trotzdem reparieren lassen und die Kosten ersetzt verlangen können, regelt in vielen Fällen die 130-%-Regel.

Die wichtigsten Begriffe

Um beurteilen zu können, ob ein Totalschaden vorliegt, ermittelt der Kfz Sachverständige im Gutachten mehrere Werte:

  • Reparaturkosten: die kalkulierten Kosten einer fachgerechten Instandsetzung.
  • Wiederbeschaffungswert: der Preis, den Sie auf dem regionalen Markt bei einem seriösen Händler für ein vergleichbares Fahrzeug zahlen müssten. Gleicher Typ, ähnliches Alter, vergleichbare Laufleistung, Ausstattung und Zustand.
  • Restwert: der Betrag, den das beschädigte Fahrzeug in seinem jetzigen Zustand noch erzielt.
  • Wiederbeschaffungsaufwand: der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, liegt in der Regel ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Von einem technischen Totalschaden spricht man, wenn sich das Fahrzeug technisch nicht mehr fachgerecht instand setzen lässt.

Was wird bei einem Totalschaden erstattet?

Nach einem unverschuldeten Unfall erhalten Sie bei einem wirtschaftlichen Totalschaden in der Regel den Wiederbeschaffungsaufwand. Der Gedanke dahinter: Sie verkaufen das beschädigte Fahrzeug zum Restwert und können sich mit diesem Erlös und der Zahlung der Versicherung ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen.

Hinzukommen können weitere Positionen, zum Beispiel die Kosten des Gutachtens, Abschleppkosten, Ab und Anmeldekosten sowie Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten für die Dauer der Wiederbeschaffung. Umsatzsteuer wird in der Regel nur ersetzt, soweit sie beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt.

Der Restwert – ein häufiger Streitpunkt

Der Sachverständige ermittelt den Restwert anhand von Angeboten auf dem regionalen Markt. Versicherungen legen mitunter höhere Restwertangebote vor, etwa von überregionalen Aufkäufern. Verkaufen Sie das Unfallfahrzeug deshalb nicht übereilt, sondern sprechen Sie vorher mit uns oder Ihrem Anwalt. So vermeiden Sie, dass Ihnen beim Verkauf ein Nachteil entsteht.

Die 130-%-Regel: reparieren trotz Totalschaden

Viele Fahrzeughalter hängen an ihrem Auto. Sie kennen seine Geschichte, seine Wartung und seine Eigenheiten. Die Rechtsprechung trägt diesem sogenannten Integritätsinteresse Rechnung: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihr Fahrzeug auch dann reparieren lassen und die Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen. Einbezogen wird dabei in der Regel auch eine etwaige Wertminderung.

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

  • Die Reparatur wird tatsächlich, fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt, den der Sachverständige zugrunde gelegt hat.
  • Die Kosten der Reparatur bleiben innerhalb der 130-%-Grenze.
  • Sie nutzen das Fahrzeug nach der Reparatur weiter, nach der Rechtsprechung in der Regel mindestens sechs Monate.

Liegen die Kosten über der Grenze, wird in der Regel nur auf Totalschadenbasis abgerechnet, auch wenn Sie trotzdem reparieren lassen. Weil es auf die Details ankommt, sollten Sie sich vor einer Reparatur in diesem Bereich unbedingt beraten lassen.

Ihre Möglichkeiten im Überblick

  • Ersatzfahrzeug kaufen: Sie verkaufen das Unfallfahrzeug zum Restwert und erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand.
  • Fahrzeug behalten: Sie behalten das beschädigte Fahrzeug, erhalten ebenfalls den Wiederbeschaffungsaufwand und entscheiden selbst über die weitere Verwendung. Weiterfahren dürfen Sie nur, wenn es verkehrssicher ist.
  • Reparatur nach der 130-%-Regel: Sie lassen das Fahrzeug unter den genannten Voraussetzungen fachgerecht instand setzen.

Haben Sie den Unfall selbst verursacht und regulieren den Schaden über Ihre Vollkaskoversicherung, richtet sich die Entschädigung nach Ihren Vertragsbedingungen. Dort gelten teils andere Regeln, etwa zu einer Neupreis oder Kaufpreisentschädigung.

Verdacht auf Totalschaden? Kfz Sachverstand 24 ermittelt Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert unabhängig und nachvollziehbar. Rufen Sie uns täglich von 8 bis 22 Uhr an oder schreiben Sie per WhatsApp an 0176 55001982. Wir kommen zur Besichtigung zu Ihnen.

Über den Autor

Özkan Özamac

Kfz-Sachverständiger und Inhaber von Kfz Sachverstand 24.

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