Ihre Rechte

Kostenübernahme und freie Gutachterwahl: Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Unfall

Nach einem unverschuldeten Unfall entscheiden Sie selbst, welcher Kfz-Sachverständige Ihr Fahrzeug begutachtet. Hier lesen Sie, wer die Kosten in der Regel trägt und was bei Bagatellschäden, Mithaftung und Kasko gilt.

Kaum ist der Schaden gemeldet, ruft oft schon die Versicherung des Unfallgegners an: Sie bietet an, einen Gutachter vorbeizuschicken, oder empfiehlt eine Partnerwerkstatt. Das klingt bequem. Sie sollten aber wissen, dass Sie darauf nicht eingehen müssen und dass es gute Gründe gibt, einen unabhängigen Sachverständigen selbst zu beauftragen. Dazu gehört bei einem unverschuldeten Unfall auch die Kostenübernahme: Die Kosten des Gutachtens trägt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Ihr Recht: den Sachverständigen selbst wählen

Waren Sie nicht schuld am Unfall, dürfen Sie als Geschädigter selbst bestimmen, welcher Kfz Sachverständige den Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellt. Das ist in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt. Die gegnerische Versicherung kann Ihnen keinen Gutachter vorschreiben. Auch die Werkstatt für die Reparatur wählen Sie grundsätzlich selbst.

Der Hintergrund ist einfach: Die Versicherung, die den Schaden bezahlt, prüft, welche Schadenpositionen sie ersetzen muss. Ein Sachverständiger, den Sie selbst beauftragen, arbeitet dagegen in Ihrem Auftrag. Er erfasst den Schaden unabhängig, objektiv und vollständig mit allen Positionen, die für eine vollständige Regulierung wichtig sind.

Wer bezahlt das Gutachten?

Nach § 249 BGB kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, als hätte es den Unfall nicht gegeben. Bei einem beschädigten Fahrzeug kann er grundsätzlich den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den ersatzfähigen Schadenpositionen zählen in der Regel auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit die Begutachtung zur Feststellung und Geltendmachung des Schadens erforderlich ist. Bei voller Haftung des Unfallgegners sind diese Kosten grundsätzlich von ihm beziehungsweise seiner Kfz Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

Die Bagatellgrenze

Bei sehr kleinen Schäden halten Gerichte ein umfassendes Gutachten häufig nicht für erforderlich. Dann reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag, und die Kosten eines Gutachtens werden unter Umständen nicht erstattet. Eine gesetzlich festgelegte Grenze gibt es nicht; als grobe Orientierung wird häufig ein Schadenbetrag von etwa 750 bis 1.000 Euro herangezogen.

Maßgeblich ist in der Regel, wie sich der Schaden für Sie im Zeitpunkt der Beauftragung darstellte, nicht erst das Ergebnis des Gutachtens. Die Schwierigkeit: Von außen ist oft kaum zu erkennen, wie teuer ein Schaden tatsächlich ist. Hinter einem leicht eingedrückten Stoßfänger können beschädigte Halter, Sensoren oder Pralldämpfer stecken. Im Zweifel schicken Sie uns vorab Fotos, und wir schätzen ein, ob ein Gutachten sinnvoll ist. Mehr dazu im Beitrag Kostenvoranschlag oder Gutachten.

Bei Mithaftung: anteilige Erstattung

Tragen Sie eine Mitverantwortung am Unfall, wird der Schaden nach einer Haftungsquote aufgeteilt. Das gilt in der Regel auch für die Gutachterkosten: Sie werden nur in dem Umfang ersetzt, in dem die Gegenseite haftet. Ein vereinfachtes Beispiel: Haftet der Unfallgegner zu zwei Dritteln, werden grundsätzlich auch zwei Drittel der Gutachterkosten erstattet. Ein Gutachten kann sich trotzdem lohnen, denn es bildet die Grundlage für alle weiteren Ansprüche und sichert den Schaden als Beweis.

Und bei Kaskoschäden?

Regulieren Sie einen Schaden über Ihre eigene Teil oder Vollkaskoversicherung, etwa nach einem selbst verursachten Unfall, gelten die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags. Kaskoversicherer lassen den Schaden häufig selbst feststellen, und die Kosten eines eigenen Gutachters werden nicht automatisch übernommen. Sprechen Sie uns vorher an. Wir klären gemeinsam, ob ein eigenes Gutachten in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Worauf Sie bei der Wahl achten sollten

„Kfz Gutachter“ ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung. Achten Sie deshalb auf nachprüfbare Qualifikationen, Erfahrung und Unabhängigkeit. Bei Kfz Sachverstand 24 sind das die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024, die Mitgliedschaft im VDI und die verifizierte Mitgliedschaft in der DESAG. Dazu kommen über zehn Jahre Erfahrung mit Unfallfahrzeugen und mehr als 1.000 erstellte Gutachten. Die Nachweise finden Sie unter Qualifikationen.

Unverschuldet in einen Unfall geraten? Rufen Sie Kfz Sachverstand 24 an oder senden Sie Fotos per WhatsApp an 0176 55001982. Wir sind täglich von 8 bis 22 Uhr erreichbar. Wir besichtigen Ihr Fahrzeug vor Ort, und das Gutachten erhalten Sie in der Regel innerhalb von 24 bis 48 Stunden per E Mail.

Über den Autor

Özkan Özamac

Kfz-Sachverständiger und Inhaber von Kfz Sachverstand 24.

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