Die drei Werte, auf die es ankommt
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt zahlen müssten. Der Restwert ist das, was das beschädigte Fahrzeug im Zustand nach dem Unfall noch einbringt. Die Differenz aus beiden ist der Wiederbeschaffungsaufwand – der Betrag, der bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis die Obergrenze bildet.
Dazu kommen die Reparaturkosten aus Gutachten oder Kostenvoranschlag. Erst das Verhältnis dieser Werte zueinander entscheidet, welcher Weg wirtschaftlich und rechtlich möglich ist. Deshalb lohnt sich eine sorgfältige Ermittlung: Schon kleine Abweichungen beim Restwert verschieben das Ergebnis deutlich.
Reparaturfall, unechter Totalschaden, 130-Prozent-Regel
Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, ist die Reparatur der günstigste Weg und wird ersetzt. Liegen sie darüber, aber noch unter dem Wiederbeschaffungswert, spricht man vom unechten Totalschaden: Reparieren dürfen Sie, bei einer fiktiven Abrechnung ohne Reparatur wird aber meist nur der Wiederbeschaffungsaufwand gezahlt.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent, greift die 130-Prozent-Regel. Sie schützt Ihr Interesse am vertrauten Fahrzeug, verlangt dafür aber eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens sowie eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten. Wird das Fahrzeug stattdessen verkauft oder nur teilweise instand gesetzt, wird auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Was beim wirtschaftlichen Totalschaden gilt
Über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Das Restwertangebot aus dem Gutachten stammt aus dem regionalen Markt. Legt die Versicherung später ein höheres Angebot vor, sollten Sie das Fahrzeug nicht vorschnell verkaufen, sondern das Angebot prüfen lassen – nach dem Verkauf lässt sich der Wert kaum noch korrigieren.
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